Donnerstag, Dezember 15, 2005

Richterliche Unabhängigkeit und ihre Grenzen

Die Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung stellt grundsätzlich keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.
BGH, Urteil vom 08.05.1990 - RiZ (R) 6/88 (Niedersächsischer Dienstgerichtshof), NJW 1991, 426

Wir lernen:
Die Heranziehung eines Richters zur Referendarausbildung stellt für sich gesehen grundsätzlich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters dar (vgl. BGHZ 85, 145 (165) = NJW 1983, 889 = LM § 26 DRiG Nr. 23; OLG Hamm, DRiZ 1974, 232 f.). Zum Schutzbereich der sachlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und alle ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 41 (45) = NJW 1984, 2531 = LM § 26 DRiG Nr. 26; BGHZ 93, 238 (243) = NJW 1985, 1471 = LM § 26 DRiG Nr. 31). Die Referendarausbildung durch einen Richter als solche fällt nicht in diesen Bereich. Sie ist nicht dem richterlichen Hauptamt zuzurechnen, sondern stellt eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung dar (vgl. ...), zu der der Richter nach § 42 DRiG verpflichtet ist und die seit jeher zum richterlichen Selbstverständnis gehört.
Den fettgedruckten Satz kann man sich auf ein kleines Kärtchen drucken, um ihn bei Bedarf immer griffbereit zu haben.

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