Dienstag, Dezember 06, 2005

Nebenkostenabrechnung: Die Zeit läuft ab

Ohne schlafende Hunde zu wecken, sei an dieser Stelle kurz (und leise) daran erinnert, dass der bevorstehende Ablauf des Kalenderjahres auch für die Mietnebenkostenabrechnungen der Vermieter ein nicht gerade unwichtiges Datum ist :-)

In diesem Zusammenhang bin ich auf das Urteil des AG Köln vom v. 21.4. 2005 – 210 C 31/05 gestoßen:
Rechtzeitig i. S. von § 556 III 1, 2 BGB geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung des Vermieters dann zu, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden darf, dass diese noch vor Fristablauf zur Kenntnis genommen werden kann. Ein beim anwaltlichen Bevollmächtigten am Silvestertag nach 19 Uhr eingehendes Telefaxschreiben geht deshalb verspätet zu.
Siehe auch

Drasdo: Verwalterhaftung für die Folgen zu spät erstellter Betriebskostenabrechnungen, NZM 2004, 372

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