Freitag, November 25, 2005

Strafprozessrecht / Sabotage des Strafverfahrens

Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis von Michael Georg Müller, Richter am Landgericht, Saarbrücken 1994 - 2004, Überarbeitung vom 25. Juni 2004
In diesem schönen Ratgeber "Strafprozessrecht" lernen wir:
Die Strafprozeßordnung enthält anders als das BGB (Schikaneverbot, Treu und Glauben) kein allgemein gehaltenes Verbot des Mißbrauchs prozessualer Rechte. Einem geschickten Verteidiger stehen zahlreiche Möglichkeiten offen, ein Verfahren lahmzulegen. Da viele Lebenssachverhalte in einer Welt, die durch moderne Kommunikationsmittel in Sekundenschnelle miteinander vernetzt ist, immer komplizierter werden, bietet es sich z. B. an, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Der Sachverständige muss, soweit nicht die Ausnahme des § 256 StPO eingreift, in der Hauptverhandlung persönlich anwesend sein und sein Gutachten mündlich erläutern. Anschließend kann der Verteidiger einige Fragen zur Vorbildung des Sachverständigen stellen, um zu überprüfen, ob er für den vorliegenden Fall auch die nötigen Fachkenntnisse besitzt, wogegen nichts einzuwenden ist, wenn das für diesen Fall notwendig wäre. Sollte dem langsam ungeduldig werdenden Strafrichter, dessen Sitzungsplan vielleicht für diesen Tag noch zehn weitere Verhandlungen vorsieht, eine ungeschickte Bemerkung entfahren, ist der erfolgreiche Ablehnungsantrag fällig. Führt jedoch ein Muster an Selbstbeherrschung den Vorsitz, bietet das Telefonbuch noch eine reiche Auswahl an weiteren Zeugen. Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland im Rechtshilfeweg innerhalb der höchstzulässigen Unterbrechungsfrist nach § 229 StPO durchzuführen ist meistens unmöglich, so dass der erfolgreiche Beweisantrag dazu zwingt, die gesamte Verhandlung sehr zum Verdruß der weiteren Zeugen, die vielleicht in erster Instanz fünf- oder sechsmal erscheinen müssen, zu wiederholen. Anschließend wartet noch die Berufung und die Revision, so dass zwischen der Tatbegehung und dem Antritt der Strafe 5 Jahre vergehen können. Erhält der Angeklagte wegen des Zeitablaufs Strafaussetzung zur Bewährung, die wegen Rückfälligkeit erst verlängert und dann widerrufen wird (gegen den Widerruf ist sofortige Beschwerde zulässig, also Entscheidung durch zwei Gerichtsinstanzen und Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft, Einschaltung des Sozialdienstes der Justiz, Gnadenverfahren), können zwischen Tatbegehung und Strafvollstreckung im Extremfall 15-18 Jahre liegen.
Diese Ausführungen halte ich für bedenkenswert.

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