Freitag, November 18, 2005

Richterliche Unabhängigkeit

Die Justizminister der Bundesrepublik Deutschland wollen die Justiz grundlegend reformieren. Ihr Ziel: Die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für eine leistungs- und zukunftsfähige Justiz. Die richterliche Unabhängigkeit soll dabei uneingeschränkt bewahrt werden. Ein Ausfluss dieser richterlichen Unabhängigkeit ist der Umstand, dass deutsche Richter keine feste Arbeitszeit haben.

Dies hat am 16. 11. 1990 der BGH anhand des Falls eines Mitglieds des Bundesrechnungshofs - für den in gleicher Weise die richterliche Unabhängigkeit gilt - ausführlich untermauert. Das Gericht stellt im Leitsatz fest, dass es Ausfluss der sachlichen Unabhängigkeit der Richter ist, nicht an allgemein festgesetzte Dienststunden gebunden zu sein.

Auffallend an diesem Urteil ist die ungewöhnliche, ja verräterische Lyrik. Dort heißt es unter anderem: Die sachliche Unabhängigkeit erstreckt sich auch in den Bereich der Arbeitszeitgestaltung und wird „wesentlich von dem Gedanken getragen, dass der Richter in seiner eigentlichen Arbeit, der Rechtsfindung, von äußeren Zwängen, seien sie auch nur atmosphärischer Art, soweit als eben möglich frei sein soll.

Er soll die Möglichkeit haben, sich, wann immer seine Anwesenheit im Gericht nicht unerlässlich ist, mit seiner Arbeit zurückziehen zu können, um sich ihr in anderer Umgebung mit freier Zeiteinteilung umso ungestörter und intensiver widmen zu können. Ihm dies zu verwehren, hieße bereits, ihn von einer Arbeitsweise abzuhalten, die er für ertragreicher und der Sache angemessener erachtet und die dies, wenn der Richter so empfindet, im Zweifel auch ist."
Falthauser/Schott, ZRP 2005, 103

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