Montag, Mai 30, 2005

Großer Senat des BGH: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten setzt Gefährlichkeit des Täters für den öffentlichen Straßenverkehr voraus

Einem Straftäter darf seine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn das von ihm verwirklichte Delikt tragfähige Rückschlüsse auf seine Bereitschaft zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden. Damit reicht allein das Benutzen eines Autos im Zusammenhang mit der Begehung der Straftat nicht aus, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.

BGH (GrSStrafs), Beschluss vom 27.04.2005, Az.: GSSt 2/04:
Der Große Senat für Strafsachen sieht sich hierin in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Dazu hat der Große Senat für Strafsachen herausgestellt, es verstehe sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charakterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs („wenn sich aus der Tat ergibt“) kein Raum.

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