Dienstag, April 19, 2005

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Geschäftspapieren von Anwaltsnotaren

Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Anwaltsnotars hin stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) unvereinbar und nichtig ist, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.

Mehr beim BVerfG

Keine Kommentare: