Samstag, April 10, 2004

EuGH: Nichtigkeitsklage gegen EU-Gemeinschaftsrecht nur bei unmittelbarer Betroffenheit zulässig

Eine Klage vor dem Gemeinschaftsgericht mit dem Ziel, eine Verordnung der EU für ungültig erklären zu lassen, ist unzulässig, soweit der Einzelne nicht individuell von der Verordnung betroffen ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Nichtigkeitsklagen gegen EU-Bestimnmungen und hob eine Entscheidung des erstinstanzlichen EuG auf, das im konkreten Fall einer Klage einer Fischereigesellschaft gegen einzelne Bestimmungen der Fischfangverordnung stattgegeben hatte, obwohl diese nicht individuell von dieser Regelung betroffen war.

Urteil vom 01.04.2004, Rs.: C-263/02 P – EU-Kommission / Jégo-Quéré et Cie SA.
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