Sonntag, April 25, 2004

BAG: Bei Personenschäden durch Streit unter Arbeitskollegen kann Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greifen

Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII kann eingreifen, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet, ihm dabei einen Schubs mit der Hand vor die Brust gibt und der Kollege sich bei diesem Vorgang verletzt. Eine betriebliche Tätigkeit habe hier vorgelegen, entschied das Bundesarbeitsgericht, da der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse gehandelt habe, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch gewesen sei und keinen Exzess darstelle.

BAG, Urteil vom 22.04.2004 - Az.: 8 AZR 159/03.
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