Mittwoch, März 03, 2004

Urteil des BVerfG ("Großer Lauschangriff")

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 gesetzt, bis zu deren Ablauf er für die Neuregelung der im wesentlichen als verfassungswidrig eingestuften strafprozessrechtlichen Umsetzung der im Jahre 1998 ins Grundgesetz eingeführten akustischen Wohnraumüberwachung zu sorgen hat.

BVerfG, Urteil vom 3.3.2004, 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99

Leitsätze vier bis sechs:

4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

6. Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

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