Samstag, Februar 21, 2004

Lektion des Tages

"Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation."

BVerfGE 71, 108 (115)
Besten Dank an mindermeinung.de für das Ausgraben meiner Lieblingsfußnote aus der Hausarbeit im Staatsrecht ...

Später relativiert sich ja bekanntlich alles.

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