Sonntag, Februar 01, 2004

BSG: Werkstudentenprivileg kann für Jurastudenten auch nach bestandenem «Freischuss» fortbestehen

Wer das Erste Juristische Staatsexamen im Freiversuch bestanden hat und danach immatrikuliert bleibt, um das Examen zur Notenverbesserung zu wiederholen, kann unter die Versicherungs- und Beitragsfreiheit des Werkstudentenprivilegs fallen. Voraussetzung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit sei allerdings, so das Bundessozialgericht, dass das bestandene Examen nicht dazu genutzt werde, in den Juristischen Vorbereitungsdienst einzutreten.

BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 12 KR 26/03 R

Meldung bei Beck Aktuell

Zum sozialversicherungsrechtlichen "Werkstudentenprivileg": § 230 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI und § 169b S.1 Nr. 2 AFG.

Nach wohl überwiegender Auffassung gilt dieses Privileg nicht mehr während der Promotionsphase im Anschluss an das Erststudium.

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